§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/1#abs-2 (2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/1#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1 NachwV →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 30.06.2016 – 7 C 5/15Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch KleinsammlerZitiert von 27
- VG Minden, 02.11.2005 – 11 K 2874/04
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- BVerwG, 15.10.2014 – 9 B 2.14
- BVerwG, 15.10.2014 – 9 B 1/14Landesrechtliche Gebühr für die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine zulässigZitiert von 4
- BVerwG, 13.05.2008 – 9 B 61.07Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2008 – 9 B 62.07Zitiert von 1
- BVerwG, 13.05.2008 – 9 B 63.07Zitiert von 2
- BVerwG, 14.12.2006 – 7 C 4.06Zitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NachwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4043)
BGBl. 2013 I S. 4043
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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19.07.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I 1462)
BGBl. 2007 I S. 1462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.